Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in der Stadt Bad Pyrmont
Aufgrund der §§ 1 und 55 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. Seite 9) sowie des § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. Seite 368), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Bad Pyrmont in seiner Sitzung am 23.02.2023 folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Stadt Bad Pyrmont.
§ 2
Begriffsbestimmungen
- Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze mit ihren in § 2 Abs. 2 Ziffer 1-3 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) genannten Bestandteile, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse und die straßenrechtliche Widmung.
- Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle für die Allgemeinheit zugänglichen und der Öffentlichkeit dienenden
1. Park- und Grünanlagen, sonst. Städtische Grünflächen
2. Friedhöfe und Gedenkplätze3. Sportanlagen, Kinderspiel- und Bolzplätze
4. Skateanlagen
5. Gewässer mit Ufern und Böschungen
6. Außenanlagen von Kindergärten und Schulen, soweit sie zum Spielen freigegeben sind
7. Bedürfnisanlagen
- Kurbezirk im Sinne dieser Verordnung ist das Gebiet, das wie folgt begrenzt wird:
Im Norden: Waldrand des Bombergs. Im Westen: Schlohweg bis zur Straße „Auf der Schanze“, beide Straßenseiten der Dr.-Harnier-Straße, des Iberggraben-Weges bis Schulstraße, der Marcardstraße bis Oberer Weg, der Herderstraße bis Zimmermannstraße, der Zimmermannstraße und der Emmerstraße bis Höpperbrückenweg. Im Süden: Beide Straßenseiten des Milchweges und der Südstraße. Im Osten: Beide Straßenseiten der Humboldtstraße, der Brunnenstraße (von Humboldtstraße bis Oesdorfer Straße), der Bäckerstraße, der Rathausstraße (von Bäckerstraße bis Vogelreichsweg), des Vogelreichsweges bis zum Waldrand.
§ 3
Sauberkeit der Verkehrsflächen und Anlagen
- Die öffentlichen Straßen und Anlagen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
- Es ist insbesondere untersagt,
- auf Straßen und in Anlagen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedigungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder, Parkscheinautomaten und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu besprühen, zu beschreiben oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen,
- die Straßen und Anlagen zu verunreinigen,
- in Anlagen zu übernachten, Feuer anzulegen oder zu grillen; es sei denn, hierzu ist eine besondere Erlaubnis erteilt worden,
- auf Straßen und in Anlagen im Kurbezirk sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufzuhalten, soweit dadurch die öfftl. Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt wird, ausgenommen sind behördlich zugelassene öfftl. Veranstaltungen und Sondernutzungen,
- auf Straßen und in Anlagen im Kurbezirk jede ständig wiederkehrende örtliche Ansammlung von Personen, von denen regelmäßig Störungen ausgehen, wie z. B. hilfloser Zustand bei Volltrunkenheit, Lärmbelästigungen, Verunreinigungen, Belästigungen von Passanten oder weitere Aufdringlichkeiten.
- Werden Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr angeboten, hat der Anbietende einen Abfallbehälter für die Kundschaft vorzuhalten und Verkaufsrückstände im Umkreis von 50 m zu entfernen.
- Haus- und Sperrmüll darf erst am Vorabend der Abholung nach 18.00 Uhr oder am Tag der Abholung für die Abfuhr bereitgestellt werden. Verunreinigungen im Zuge der Abfallentsorgung sind unverzüglich zu beseitigen, ebenso nicht abgeholte Gegenstände.
- Im Haushalt anfallender Müll, darf nicht in Papierkörbe gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
§ 4
Betteln
- Auf öffentlichen Straßen und Anlagen ist bandenmäßiges oder organisiertes Betteln verboten.
- Verboten ist ebenfalls aggressives Betteln, insbesondere durch offensives Ansprechen, Anfassen, Festhalten oder sonstiges Berühren, Versperren des Weges, bedrängendes oder hartnäckiges Ansprechen, sowie das Betteln mit Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
- Verboten ist zudem das Betteln von Kindern, in Begleitung von Kindern oder unter Zuhilfenahme von Kindern, auch wenn es in passiver Weise geschieht. Kinder im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
§ 5
Ruhezeiten und Lärmbekämpfung
- Ruhezeiten sind neben Sonn- und Feiertagen die Zeiten zwischen 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe), 19.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe) und 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr (Nachtruhe).
- Während der Ruhezeiten nach Abs. 1 sind Tätigkeiten verboten, die die Gesundheit gefährdenden Lärm verursachen. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten im Freien durch Nutzung von motorbetriebenen Geräten (z.B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Hämmer, Pumpen, Häcksler). Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Ruhestörende Hausarbeiten in der Nähe anderer Wohnungen sind während der Ruhezeiten ebenfalls untersagt, sofern Dritte davon gestört werden.
- Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Arbeiten gewerblicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Art an Werktagen und während der Erntezeit, soweit die Nachtruhe eingehalten wird, sowie bei der Beseitigung von Notfällen, während genehmigter Veranstaltungen und bei der Pflege öffentlicher Anlagen.
- Spiel-, Sport- und ähnliche Freizeitaktivitäten auf dafür vorgesehenen öffentlichen Anlagen sind in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr an Werktagen zulässig, sofern nicht spezifische Nutzungsregelungen andere Zeiten vorsehen. Die Nutzung von Schul- und Schulsportanlagen unterliegt gesonderten Regelungen.
- Die Nutzung der öffentlichen Sammelbehälter für Wertstoffe ist nur werktags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 19:00 Uhr gestattet
§ 6
Musikdarbietungen
- Musikdarbietungen auf Straßen und in Anlagen unter Einsatz von Verstärkern, Lautsprechern oder anderen der Schallwiedergabe dienenden Geräten dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen, insbesondere die Nachbarschaft nicht erheblich belastet werden.
- Die Nutzung schallwiedergebender Geräte ist während der Ruhezeiten nicht erlaubt.
- Der Ort der Darbietung ist nach 30 Minuten zu wechseln. Ein folgender Darbietungsort muss mind. 100m vom vorherigen Ort entfernt liegen.
§ 7
Lärmverhütung bei Bauarbeiten im Kurbezirk
- Für baugewerbliche Tätigkeiten mit oder ohne Verwendung von Baumaschinen und Baugeräten gelten im Kurbezirk während der Monate April bis einschließlich September die Einschränkungen der Absätze (2) bis (3).
- Während der Nachtruhe dürfen keine Bauarbeiten durchgeführt werden.
- Während der Mittagsruhe und der Abendruhe dürfen Bauarbeiten nur mit folgenden Einschränkungen ausgeführt werden:
- Kompressoren, Presslufthämmer, Rüttelplatten, Mörtel- und ähnliche Bohrmaschinen
dürfen nicht betrieben werden;
- Bagger-, Planierungs- und Abbrucharbeiten dürfen grundsätzlich nicht ausgeführt werden;
- Säge-, Schleif- und Hammerarbeiten dürfen außerhalb geschlossener Räume nicht vorgenommen werden.
- An Sonnabenden sind Bauarbeiten im Freien nur bis 13.00 Uhr zulässig.
§ 8
Hausnummern
- Die von dem/r Eigentümer*in des Hauses nach § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch zu befestigenden Hausnummern sind an den Hauptgebäuden rechts neben dem Hauseingang oder über dem Hauseingang anzubringen. Bei mehreren Eingängen ist jeder Eingang mit der Hausnummer zu versehen.
Liegt der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so ist die Hausnummer an der Straßenseite des Gebäudes anzubringen, und zwar dicht an der Gebäudeecke, die dem Hauseingang am nächsten liegt. Liegt das Hauptgebäude mehr als 3 m hinter der Straßenfluchtlinie und ist das Grundstück durch eine Einfriedigung von der Straße abgeschlossen, ist die Hausnummer auch an der Einfriedigung sichtbar anzubringen, und zwar in der Regel rechts neben dem Eingang oder über dem Eingang.
- Die Hausnummern sind an Gebäuden in 2 m bis 2,50 m Höhe mit arabischen Ziffern und ggfls. lateinischen Buchstaben (mind. 10 cm hoch) anzubringen. Sie müssen stets sichtbar und im ordnungsgemäßen Zustand sein.
- Die Hausnummernschilder müssen so beschaffen sein, dass sie von der Straße aus leicht zu lesen sind.
- Wenn für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt wird, darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von 1 Jahr nicht entfernt werden. Die alte Nummer ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist.
§ 9
Beeinträchtigungen öffentlicher Flächen durch Anliegergrundstücke
- Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, die in den öfftl. Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen den Verkehr, die Straßenbeleuchtung, Verkehrszeichen, Wegweiser, Hydranten und die Versorgungsleitungen nicht beeinträchtigen.
- Der Verkehrsraum muss über dem Gehweg und Radweg bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über der Fahrbahn bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
- Einfriedigungen sind im verkehrsgerechten Sichtwinkel von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen kurvendurchsichtig zu halten. Hecken dürfen hier höchstens 0,80 m hoch sein, gemessen von der Straßenoberkante an.
- Eis- und Schneeüberhänge, die auf Verkehrsflächen zu stürzen drohen, sind unverzüglich zu beseitigen. Gleiches gilt für Totholz in Bäumen und Büschen.
- An öffentlichen Straßen und Anlagen dürfen Stacheldraht, scharfe Spitzen an Zäunen oder andere Vorrichtungen zur Einfriedung von Grundstücken, durch die Personen oder Tiere verletzt oder Gegenstände beschädigt werden können, nicht angebracht werden. Gleiches gilt für sonstige scharfkantige oder spitze Gegenstände oder stromführende Leitungen, die eine Gefährdung darstellen können. Ausgenommen sind Einzäunungen von landwirtschaftlich genutzten Flächen.
§ 10
Schutzvorkehrungen
- Blumentöpfe und –kästen, die an die Straßenfront angrenzen, sind gegen Herabstürzen zu sichern.
- Frisch gestrichene, öfftl. zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen.
§ 11
Eisflächen
- Das Betreten der Eisflächen aller Gewässer im Stadtgebiet ist verboten, es sei denn, die Freigabe wird durch die Stadt ortsüblich bekannt gegeben.
- Es ist verboten,
- die Eisflächen mit Fahrzeugen zu befahren,
- Löcher in das Eis zu schlagen oder das Eis mit abstumpfenden Materialien zu behandeln,
- die Eisflächen zu verunreinigen,
- Tiere auf den Eisflächen frei herumlaufen zu lassen
§ 12
Tierhaltung
- Tiere sind so zu halten, dass sie nicht durch anhaltende oder häufige Geräusche, Gerüche und /oder durch sie angezogenes Ungeziefer stören oder eine Gefährdung eintreten kann. Ausnahmen gelten für landwirtschaftliche Betriebe.
- Hundehaltende und die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden beauftragte Personen müssen für den Umgang mit dem Tier geeignet sein. Geeignet im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die körperlich und geistig in der Lage sind, das Tier jederzeit zu beherrschen und festzuhalten.
- Die in Abs. 2 genannten Personen sind verpflichtet zu verhindern, dass das Tier
a) unbeaufsichtigt außerhalb privater Grundstücke herumläuft,
b) Personen oder andere Tier anspringt, gefährdet, anfällt oder unzumutbar belästigt,
c) die in § 2 genannten Straßen oder Anlagen beschädigt oder durch Kot verunreinigt. Verunreinigungen durch Kot sind durch die verantwortliche Person unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden.
- Es ist verboten, Hundekotbeutel außerhalb der aufgestellten Abfallbehältnisse zu entsorgen.
- Es ist untersagt, Hunde auf Kinderspielplätze mitzunehmen und sie dort auszuführen.
- Bissige Hunde sind in der Öffentlichkeit stets an der Leine zu führen und müssen mit einem bisssicheren Maulkorb versehen sein.
- Tiere dürfen im Fassungsbereich und im Auslauf der staatlich anerkannten Heilquellen und öfftl. zugänglichen Quellen nicht mitgeführt werden.
- Im Kurbezirk und im Einzugsbereich von Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Tiere nur an der Leine geführt werden. Der gesetzliche Leinenzwang z.B. nach dem Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist darüber hinaus zu beachten.
- Auf und in den in § 2 genannten Straßen und Anlagen sind das Füttern von Tieren, insbesondere von Tauben und Enten, sowie das Bereitstellen von Futter verboten.
- Wer wildlebende, herrenlose, bzw. freilaufende oder streunende Katzen füttert, gilt als Katzenhalter*in (Obhutsverhältnis) und hat die Vorschriften des Tierschutzes und der Tierhaltung gegen sich gelten zu lassen. Gleiches gilt für die hieraus entstehenden Kosten.
- Wird einer Katze (beider Geschlechter) die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb der Wohnung bzw. außerhalb des Grundstückes zu bewegen, muss diese ab dem 06. Lebensmonat vorher kastriert und mittels Mikrochip gekennzeichnet sowie registriert sein.
- Die Registrierung hat über eine der Haustierregistrierungs-Datenbanken (z.B. TASSO, Deutsches Haustierregister) zu erfolgen.
§ 13
Waschen von Fahrzeugen
- Das Waschen und Reparieren von Fahrzeugen aller Art, Wohnwagen und Anhängern ist auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht gestattet; es sei denn zur Beseitigung von Notfällen.
- Das Waschen von Fahrzeugen aller Art, Wohnwagen und Anhängern ist ebenso auf privaten Grundstücken ohne die dafür erforderlichen Abwasserreinigungsanlagen nicht gestattet.
§ 14
Behandlung von Staub und Geruch verursachenden Stoffen
- Bodenaushub, Bauschutt, Baustoffe, Kehricht, Asche und andere Staub verursachende Stoffe sind so zu behandeln, zu verladen und zu befördern, dass nicht mehr Staub entsteht, als nach den Umständen unvermeidbar ist (z. B. durch Benetzen und Abdecken) und die Straßen sowie Nachbargrundstücke nicht verunreinigt werden.
- Wer Baustoff in der Nähe von Bäumen oder Sträuchern lagert oder ablädt, muss diese in einem Abstand von wenigstens 1 m durch Planken oder Zäune so schützen, dass die Bäume und Sträucher einschließlich der Wurzeln nicht beschädigt werden. Im Übrigen sind den Aufschüttungen oder Ablagerungen Bleche oder Bretter so unterzulegen, dass das Regenwasser abfließen kann.
§ 15
Ausnahmen
- Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können im Einzelfall zugelassen werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit gewahrt bleiben.
- Ausnahmeanträge sind schriftlich, rechtzeitig (in der Regel 3 Wochen vor dem ausschlaggebenden Anlass) zu stellen.
§16
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig nach § 59 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- und Verboten der folgenden Paragraphen dieser Verordnung zuwiderhandelt:
§ 3 Abs. 1
§ 3 Abs. 2, Ziffern 1 – 5
§ 3 Abs. 3
§ 3 Abs. 4
§ 3 Abs. 5
§ 4 Abs. 1
§ 4 Abs. 2
§ 4 Abs. 3
§ 5 Abs. 2
§ 5 Abs. 3
§ 5 Abs. 4
§ 5 Abs. 5
§ 6 Abs. 1
§ 6 Abs. 2
§ 6 Abs. 3
§ 7 Abs. 2
§ 7 Abs. 3
§ 8 Abs. 1
§ 8 Abs. 2
§ 8 Abs. 3
§ 8 Abs. 4
§ 9 Abs. 1
§ 9 Abs. 2
§ 9 Abs. 3
§ 9 Abs. 4
§ 9 Abs. 5
§ 10 Abs. 3
§ 10 Abs. 4
§ 11 Abs. 1
§ 11 Abs. 2
§ 12 Abs. 1
§ 12 Abs. 2
§ 12 Abs. 3
§ 12 Abs. 4
§ 12 Abs. 5
§ 12 Abs. 6
§ 12 Abs. 7
§ 12 Abs. 8
§ 12 Abs. 9
§ 12 Abs. 10
§ 12 Abs. 11
§ 12 Abs. 12
§ 13 Abs. 1
§ 13 Abs. 2
§ 14 Abs. 1
§ 14 Abs. 2
- Wer als aufsichtspflichtige Person von Kindern unter 14 Jahren fahrlässig oder vorsätzlich duldet, dass diese gegen die in Absatz 1 genannten Ge- und Verbote dieser Verordnung verstoßen, handelt ebenfalls ordnungswidrig.
- Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 17
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft, soweit sie nicht vorher durch eine entsprechende Verordnung ersetzt wird.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.03.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Pyrmont vom 08.03.2005 und die Verordnung über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von freilaufenden Katzen im Gebiet der Stadt Bad Pyrmont (KatzenVO) vom 26.04.2013 außer Kraft
Bad Pyrmont, den 24.02.2023, Stadt Bad Pyrmont
Der Bürgermeister, Blome