Lade Veranstaltungen

« Alle Veranstaltungen

  • Diese Veranstaltung hat bereits stattgefunden.

Mitführ-/Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen

31. Dezember 2022 -18:00 - 1. Januar 2023 -10:00

Allgemeinverfügung

zum Mitführ-/Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F 2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes zum Jahreswechsel 2022/2023 in Teilen der Innenstadt von Bad Pyrmont

Die Stadt Bad Pyrmont erlässt folgende Allgemeinverfügung:

1. Für den Zeitraum 

Freitag, 31.12.2022 (Silvester), 18:00 Uhr bis Samstag, 01.01.2023 (Neujahr), 10:00 Uhr,

ist das Mitführen sowie das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F 2 im Sinne des § 3 a Abs. 1, Ziffer 1, Buchst. b des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518), in der aktuellen Fassung, in dem unter Ziffer 2. näher definierten räumlichen Geltungsbereich untersagt.

2. Räumlicher Geltungsbereich

Folgende Straßen sind betroffen:

– Altenauplatz

– Altenaustraße

– Am Hylligen Born

– Bäckerstraße

– Bahnhofstraße (Einbahnstraßenteil) und weiterführend bis Einmündungsbereich
  Oesdorfer Straße

– Bathildisstraße

– Brunnenplatz

– Brunnenstraße

– Drakestraße

– Dr.-Gabert-Weg

– Goethestraße

– Hauptallee

– Heiligenangerstraße

– Humboldtstraße

– Kaiserplatz

– Kirchstraße

– Königin-Emma-Platz

– Kronenweg

– Luisenstraße/Marktplatz

– Oesdorfer Straße

– Parkstraße

– Postweg

– Rathausstraße von Brunnenstraße bis Bäckerstraße

– Rauchstraße von Brunnenstraße bis Rathausstraße

– Schloßplatz

– Schloßstraße bis westlich des Schloßplatzes

– Seipstraße

– Severinstraße

– Untere Hauptallee

– Waisenhof

– Wiesenweg

– sowie die im Geltungsbereich liegenden öffentlichen Grünanlagen und
  Verkehrsflächen

Bei den den räumlichen Geltungsbereich begrenzenden Straßenzügen gilt das Verbot für die Grundstücke beidseits der Straßen.

3. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der aktuellen Fassung, angeordnet. Somit entfaltet eine etwa gegen die Allgemeinverfügung eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung.

4. Zwangsmittelandrohung

Für jedes Mitführen/Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, die nach dieser Allgemeinverfügung nicht mitgeführt bzw. abgebrannt werden dürfen, wird hiermit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme und Vernichtung der mitgeführten pyrotechnischen Gegenstände angedroht.

5. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung tritt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), i. V. m. § 1 des Nds. Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311), jeweils in den zzt. gültigen Fassungen, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

6. Hinweis

Verstöße gegen diese Verordnung stellen nach § 46 Nr. 9 der 1. SprengV eine Ordnungswidrigkeit dar.

Begründung:

Aufgrund des § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) sowie des § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie den anderen Rechtsgebieten (ZustVO, Umwelt-, Arbeitsschutz) vom 27.10.2009 (Nds. GVBl. S. 371), jeweils in den zzt. gültigen Fassungen, wird diese Allgemeinverfügung erlassen.

Hier wird in dem unter Ziffer 2 dargestellten räumlichen Geltungsbereich untersagt, pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F 2 im Sinne des § 3 a Abs. 1, Ziffer 1, Buchst. b des Gesetzes über explosionsgefährdende Stoffe (SprengG) mitzuführen und abzubrennen.

Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die Vergnügungszwecken oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall- Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 in der Nähe von Gebäuden und Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, zu bestimmten Zeiten, auch am 31.12. und am 01.01. nicht abgebrannt werden dürfen.

Die Stadt Bad Pyrmont ist für den Erlass einer entsprechenden gefahrenabwehrrechtlichen Allgemeinverfügung gemäß §§ 1 Abs. 1 und 97 Abs. 1 NPOG (Nds. Polizei- und Ordnungsbehördengesetz) vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), in der aktuellen Fassung, sachlich und gemäß § 100 NPOG auch örtlich zuständig.

Von einer vorherigen Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz), i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), in der aktuellen Fassung, abgesehen.

Geschützt werden sollen durch die Verbotsregelung die Gesundheit und das Leben der Gäste sowie Einwohner in dem festgelegten räumlichen Geltungsbereich sowie auch das Eigentum der dort ansässigen Einwohner. Es handelt sich um Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung.

Im betroffenen Bereich der Kernstadt von Bad Pyrmont stehen eine Vielzahl sehr alter und schützenswerter Gebäude, die zum Teil in Fachwerkbauweise errichtet worden sind bzw. deren Fachwerkfassaden nachträglich verkleidet wurden. Diese Gebäude sind aufgrund ihrer Bauweise besonders brandempfindlich. Insbesondere bei sogenannten Hochfeuerwerken mit eigenem Antrieb (Raketen) ist daher von Brandgefährdungen auszugehen. Aufgrund der zum Teil dichten Bebauung im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung besteht im Fall eines Schadenfeuers eine erhebliche Gefahr, dass sich das Schadenereignis auf weitere Gebäude im Umfeld ausweitet und eine Brandbekämpfung dadurch erheblich erschwert wird. Darüber hinaus befinden sich besonders schützenswerte Denkmäler im Wesentlichen im Bereich der Schloßstraße, Parkstraße, am Kaiserplatz, am Altenauplatz, in der Kirchstraße sowie der Brunnenstraße. Der Verlust dieser ausgewiesenen Gruppendenkmale im Brandfall würde das Erscheinungsbild der Stadt zudem nachhaltig negativ beeinflussen. Gebäude in der Innenstadt sind oftmals ohne Grenzabstand direkt aneinander errichtet. Dies ist insbesondere in der Brunnenstraße, Kirchstraße, der oberen Hauptallee etc. festzustellen. Es besteht somit im Falle des Abbrennens von Feuerwerkskörpern, insbesondere der Kategorie F 2, eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben und Eigentum der Einwohnerinnen und Einwohner bzw. Leib und Leben der Gäste und Besucher mit Aufenthalt in dem vorgenannten räumlichen Geltungsbereich.

So ist es zum Jahreswechsel 2019/2020 durch Einwirkung von unsachgemäß abgefeuerten Feuerwerkskörpern im Bereich des Schulzentrums zu einem größeren Schadensereignis gekommen. Ein Gebäude der Grund- und Hauptschule Herderschule ist in Brand geraten und in der Folge ausgebrannt.

Durch den Bewurf mit Feuerwerkskörpern hat eine weibliche Person Gesichtsverletzungen erlitten.

Ferner wurde polizeilicherseits festgestellt, dass größere Personengruppen Feuerwerk in gefährlicher Weise zündeten und diese zum Teil auf Privatgrundstücke geworfen haben. Dabei sind Gebäude zum Teil mehrfach massiv durch waagerecht abgefeuerte Böller vorsätzlich beschädigt worden. Auch hier hätte es durchaus zu weiteren Brandereignissen kommen können.

Bei einer Veranstaltung auf dem Brunnenplatz wurden Jugendliche bzw. junge Erwachsene festgestellt, die ebenfalls unsachgemäß Feuerwerkskörper zum Teil in die versammelte Menschenmenge abfeuerten.

Durch vorsätzlichen Einwurf brennender Feuerwerkskörper in Briefkastenanlagen wurde zudem erheblicher Sachschaden verursacht.

Um zukünftig Schäden an Leib, Leben und Eigentum zu vermeiden, ist ein generelles Mitführ- und Abbrennverbot für den räumlichen Geltungsbereich angezeigt und vertretbar. Das Recht der Einwohnerinnen und Einwohner, aufgrund der geltenden Rechtslage zum Jahreswechsel pyrotechnische Gegenstände abbrennen zu dürfen, muss insoweit dem öffentlichen Interesse zum Schutz von Leib, Leben und Eigentum sowie dem Schutz kultureller Werte, wie Denkmäler, zurücktreten. In zeitlicher und räumlicher Hinsicht ist die Maßnahme auf das erforderliche Maß beschränkt.

Der Zeitraum des Verbots wurde aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre bestimmt. Im Laufe der Abendstunden steigt die Zahl der Personen an, die sich im Geltungsbereich des Verbots aufhalten und den Jahreswechsel auf der Straße begehen. Die sich dort aufhaltenden Personen waren in den vergangenen Jahren zu einem erheblichen Teil alkoholisiert.

Räumlich wurde der Geltungsbereich auf der Grundlage der festgestellten Ordnungswidrigkeiten/Straftaten auf der einen Seite, auf der anderen Seite den zu berücksichtigenden Standorten der schützenswerten bzw. gefährdeten Gebäude und Denkmäler festgelegt.

Begründung zu Ziffer 3 (Anordnung der sofortigen Vollziehung):

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung ist unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgt.

Der zeitlich bestimmbaren konkreten Gefährdungslage kann nur mit einer für diesen Zeitraum (31.12.2022, 18:00 Uhr, bis 01.01.2023, 10:00 Uhr) vollziehbaren Verfügung wirksam begegnet werden. Der mit dieser Allgemeinverfügung verfolgte Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für den dargestellten Bereich würde fehllaufen, wenn Rechtsbehelfe gegen diese Verfügung aufschiebende Wirkung entfalten würden. Es ist daher ausgeschlossen, zur Vollziehung dieser Verfügung den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Im Rahmen einer Abwägung möglicher Interessenkollisionen konnten keine der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit gleichwertig oder höherwertig einzustufenden Interessen Dritter festgestellt werden, die einen Verzicht auf die Anordnung des sofortigen Vollzugs rechtfertigen würden.

Begründung zu Ziffer 4 (Zwangsmittelandrohung):

Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 65 ff. NPOG. Für Verstöße gegen das Mitführ- und Abbrennverbot wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht. 

Andere Zwangsmittel neben dem unmittelbaren Zwang können nicht zum Erfolg führen. Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ist von Pyrotechnik freizuhalten. Die Festsetzung und Beitreibung eines Zwangsgeldes sind ungeeignet, aufgrund des zeitlichen Ablaufs Wirkung zu entfalten.

Personen, die mit Pyrotechnik im Geltungsbereich angetroffen werden, sind zunächst auf die Allgemeinverfügung anzusprechen. Es wird den Betroffenen Gelegenheit gegeben, die Verbotszone zu verlassen bzw. die Feuerwerkskörper zu entsorgen.

7. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in Form eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVV-Justiz) beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben werden. Die Klage ist gegen die Stadt Bad Pyrmont, Rathausstraße 1, 31812 Bad Pyrmont, zu richten. Soweit es sich um einen Änderungsbescheid handelt, kann sich die Klage nur gegen die Änderung richten.

Eine Anfechtung dieser Anordnung durch Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Hannover die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen.

Bad Pyrmont, 12.12.2022

STADT BAD PYRMONT

DER BÜRGERMEISTER

Details

Beginn:
31. Dezember 2022 -18:00
Ende:
1. Januar 2023 -10:00
Veranstaltungskategorie:
Veranstaltung-Tags:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner