Bad Pyrmont: Sanierungsgebiet Innenstadt im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms wurde festgelegt

Amtliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Bad Pyrmont über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt” und Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne“ der Stadt Bad Pyrmont.

Der Rat der Stadt Bad Pyrmont hat in seiner Sitzung am 23.02.2023 aufgrund des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der jeweils gültigen Fassung die Sanierungssatzung der Stadt Bad Pyrmont über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt” beschlossen. Ebenso ist die Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne“ für die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden sowie Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Innenstadt“ der Stadt Bad Pyrmont beschlossen worden. 

Die Beschlüsse werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht. 

Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Sanierungsmaßnahme unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB durchgeführt wird. Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes ist nachfolgend mit einer gestrichelten Linie umgrenzt dargestellt.

Plangebiet Sanierungsgebiet „Innenstadt“ vom 01.03.2023 Kartengrundlage ALK, Herausgeber Katasteramt Hameln

Mit dieser Bekanntmachung gemäß § 143 Abs. 1 BauGB tritt die Sanierungssatzung „Innenstadt“ und die dazugehörige Förderrichtlinie der Stadt Bad Pyrmont gem. § 143 Abs. 1 Satz 4      BauGB in Kraft.

Die Satzung der Stadt Bad Pyrmont über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt” und die Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne“ können im Rathaus der Stadt Bad Pyrmont, Baudezernat, Fachgebiet Bauaufsicht und Stadtplanung, Rathausstraße 1, 31812 Bad Pyrmont während der Dienststunden: montags-freitags: freitags auch: 08:00 – 12:30 Uhr 14:00 – 16:30 Uhr eingesehen werden. 

Die Unterlagen können ergänzend auf der Homepage der Stadt Bad Pyrmont https://www.stadt-badpyrmont.de/themen/stadtplanung-bauen-wohnen-gewerbe/ unter der Rubrik „Städtebauförderung“ eingesehen werden. 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bad Pyrmont über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ schriftlich gegenüber der Stadt Bad Pyrmont unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Bad Pyrmont, 31.03.2023
STADT BAD PYRMONT, DER BÜRGERMEISTER

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